Medienrecht – welche Ansprüche habe ich?

Wenn es um rechtliche Themen in Bezug auf Medien aller Art geht, kommt das Medienrecht zur Anwendung. Die Gesetze befassen sich mit den Bereichen Printmedien, Rundfunk, Fernsehen und im Zuge der Digitalisierung mit digitalen Medien und dem Internet. Presse- und Äußerungsrecht sowie Datenschutz und Urheberrecht sind Teildisziplinen des Medienrechts. Ebenso wie das Multimediarecht, das sich gezielt mit digitalen Inhalten befasst. Nicht selten entsteht in dem Rechtsgebiet ein wahrer Balanceakt, wenn es um die freie Meinungsbildung sowie -äußerung und dem Schutz von geistigem Eigentum geht. Gleichzeitig sind die Übergänge von einzelnen Medien fließend, was nochmals gesonderte Herausforderungen mit sich bringt. Das zeigt sich deutlich im Bereich des Internets, wo aufgrund der Anonymität Urheberrechtsverletzungen schwer festzustellen sind.

Die Grundlage des Medienrechts


Das Medienrecht begründet sich auf den Grundgesetzen der freien Meinungsäußerung, des Schutzes der persönlichen Daten und des geistigen Eigentums. Werden diese Grundrechte verletzt, beinhaltet das Medienrecht einige zentrale Straftatbestände, die verfolgt, vor Gericht landen und geahndet werden. Ist das Urheberrecht einer Person angegriffen, wird in der Regel ein Fachanwalt eingeschaltet. Ein Anwalt in Osnabrück, Hamburg, München oder aus anderen Teilen Deutschlands, der für solche Fälle infrage kommt, sollte in seinen Leistungen das Urheberrecht aufführen. Ein Anwalt für Urheberrecht unterstützt seinen Mandanten dabei, Unterlassungsansprüche oder Schadenersatzforderungen durchzusetzen.

Welche Ansprüche hat man im Medienrecht?


Neben der Unterlassung hat man auf der zivilrechtlichen Ebene noch weitere Ansprüche, die man geltend machen kann, wenn Rechte verletzt, angegriffen und betroffen sind. Darunter fallen die Gegendarstellung, die Richtigstellung, der materielle Schadensersatz sowie der immaterielle Schadensersatz. Um ein zeitaufwendiges und nicht selten kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird zunächst eine Abmahnung inklusive einer Unterlassungserklärung an die Person oder das Unternehmen übermittelt, die das Urheberrecht verletzt hat. Sollte dann erneut die Handlung ausgeführt werden, ist eine Strafzahlung zu leisten. Angeschlossen werden kann der Unterlassung die einstweilige Verfügung. Diese wird beim Gericht beantragt. Sofern die Verpflichtung der Unterlassungserklärung eingehalten wurde, ist eine Klage nicht notwendig. Bei Verstoße besteht der vertragliche Anspruch auf Zahlung. Sollte dieser im Fall eines erneuten Verstoßes nicht nachgekommen worden sein, ist der Betrag vor Gericht einklagbar.